Die Würde eines Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch hat diese zu achten und zu schützen.
§2 Freie Entfaltung
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung, sofern diese nicht die Rechte Anderer oder staatliche Gesetze verletzt.
§3 Körperliche Unversehrtheit
Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Eine Einschränkung der Freiheit ist nur in schweren Fällen durch die Judikative oder Exekutive möglich.
§4 Gleichstellung
Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Es darf keine Benachteiligung geben aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, körperlichen Umständen, Religion, Herkunft, Sprache oder seiner Weltanschauung.
§5 Freie Meinung
Es gilt das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Pressefreiheit und die freie Berichterstattung werden gewährleistet, solange diese nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen.
§6 Versammlungen
Alle Bürger haben das Recht sich friedlich und ohne Waffengewalt zu versammeln. In der Öffentlichkeit kann dies durch die Gesetzgebung eingeschränkt sein.
II. Straßenverkehrsordnung
§1 Grundlegendes
Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht voraus.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass Niemand gefährdet, blockiert oder geschädigt wird.
Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs hat den Sicherheitsgurt zu verwenden, sofern dieser verfügbar ist.
Beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr muss darauf geachtet werden, dass dieses den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht und für den Straßenverkehr gedacht ist.
Das Führen von Fahrzeugen ist nur mit gültiger Zulassung erlaubt.
Unmotorisierte Fahrzeuge haben auf gekennzeichneten Wegen zu fahren. Sind keine vorzufinden, so sind diese mit Rechtsfahrgebot auf der Straße zu fahren.
An jeder Kreuzung gilt rechts vor links, Ampeln sind nicht zu beachten.
§2 Führerschein
Wer ein motorisiertes Fahrzeug führt, hat eine Fahrerlaubnis für jenes Fahrzeug bei sich zu führen.
Die Fahrerlaubnis wird in folgende Kategorien aufgeteilt:
Personenkraftwagen (PKW)
Lastkraftwagen (LKW)
Kraftrad (Motorrad)
Die Nichteinhaltung wird mit einem Bußgeld, in Einzelfällen auch mit Haftstrafe, geahndet.
§3 Geschwindigkeit
Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten:
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches: 30 Km/h
Innerhalb eines Ortes: 80 Km/h
Außerhalb eines Ortes: 120 Km/h
Autobahn: 160 Km/h
Die Überschreitung wird in folgende Stufen aufgeteilt:
< 5 Km/h
5 – 15 Km/h
15 – 30 Km/h
30 – 50 Km/h
50 – 70 Km/h
70 – 100 Km/h
> 100 Km/h
§4 Gefährlicher Eingriff
Folgende Taten fallen in den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr:
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrverhalten.
Beschädigungen an Objekten.
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 51 Km/h.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln.
§5 Verkehrszeichen
Folgende Verkehrszeichen müssen beachtet werden:
Richtungsangaben
Einbahnstraßen
Stoppzeichen
Parkverbote
Wendeverbote
§6 Berauschende Mittel
Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von berauschenden Mitteln ist verboten.
Folgende Mittel gelten als Berauschend:
Alkohol (Obergrenze: 0,5 Promille)
Sämtliche Mittel nach BtMG
Medikamente die die Wahrnehmung oder die Reaktionszeit beeinflussen
§7 Sonderrechte
Sofern eine staatliche Behörde eine schnelle Anfahrt benötigt, darf im Rahmen der hoheitlichen Pflichten mit Sondersignalen gewisse Beschränkungen umgehen.
Als Sondersignal gelten:
Rotes und/oder blaues Signallicht
Sirene
Die Ausnutzung der Sonderrechte wird mit einer Strafe geahndet.
III. Strafgesetz
Grundlegende Informationen
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Bei einer Straftat wird immer gegen mind. ein Gesetz verstoßen.
Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat begeht.
Als Anstifter wird bestraft, wer eine Person zu einer Straftat anstiftet. Dieser wird wie der Täter bestraft.
Der Versuch eine Straftat zu begehen ist genauso strafbar wie die Vollendung einer Straftat.
Rechtsfolge
Straftaten werden wie folgt bestraft:
Geldstrafen
Freiheitsstrafen
Entzug von Lizenzen
Geldstrafen können in besonderen Fällen in eine Ausgleichs-Haft umgewandelt werden. Hier werden je 10.000€ Strafe eine Ausgleichs-Haft in Form von 5 Monaten verrechnet. Diese Regelung ist bei Strafen mit Inhaftierung nicht anwendbar.
§1 Diebstahl
Die Bereicherung durch das Entwenden von Eigentum eines Dritten.
Die Bereicherung durch das Manipulieren von elektronischen Daten.
§2 Raub
Die Bereicherung durch Androhung oder Nutzung von Gewalt durchzusetzen.
Alleine das halten einer Waffe ist als Androhung anzuerkennen.
§3 Erpressung
Das Erzwingen einer Handlung einer dritten Person unter Androhung von Gewalt.
§4 Betrug
Das Vermögen einer dritten Person aufgrund einer Täuschung zu gefährden oder sich selbst anzueignen.
Es wird in Betrug und in gewerbsmäßigem Betrug unterschieden.
§5 Körperverletzung
Die Schädigung der Gesundheit einer dritten Person.
Bei Einsatz von Waffen ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.
Bei einer starken Schädigung der Gesundheit ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.
§6 Sachbeschädigung
Die Beschädigung oder Zerstörung von fremden Eigentum.
§7 Totschlag
Die fahrlässige Verursachung eines Todes.
§8 Mord
Den Tod durch Vorsatz verursachen.
§9 Unterlassene Hilfeleistung
Die Hilfe zu verweigern, wenn jemand diese benötigt.
Eine dritte Person an der Hilfe zu hindern.
Auch die Verweigerung Hilfe zu rufen ist strafbar.
§10 Beleidigung
Durch Aussagen und Tätigkeiten eine Person zu beschimpfen oder seine Ehre zu verletzen.
§11 Üble Nachrede
In, für Dritte, zugänglichen Möglichkeiten einer Person schlechte Eigenschaften oder Taten anreden.
§12 Bedrohung
Durch Androhungen eine dritte Person in Angst und Schrecken versetzen.
§13 Hausfriedensbruch
Zutritt zu Räumlichkeiten verschaffen, ohne die Erlaubnis des Besitzers oder des Berechtigten zu haben.
§14 Freiheitsberaubung
Einer dritten Person unter Androhungen der eigenen Freiheit berauben.
§15 Dokumentenfälschung
Sich mit unechten Dokumenten ausweisen.
Dies betrifft verschiedenste Arten von Dokumenten, z.B. Ausweis, Urkunden, Kennzeichen.
§16 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer einem Beamten der zur Vollstreckung von Gesetzen bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
§17 Amtsanmaßung
Sich als Amtsträger nach öffentlicher Definition auszugeben und dessen Arbeit auszuführen.
§18 Notruf-Missbrauch
Einen Notruf abzusetzen, obwohl keine Notsituation vorliegt.
§19 Fahrerflucht
Als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass dieser dokumentiert wurde.
Es wird aufgrund des vorliegenden Schadens bestraft.
§20 Identitätsfeststellung
Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, seine Ausweisdokumente vorlegen zu können.
Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, so ist die Person bis zur Feststellung der Identität festzusetzen.
§21 Sperrbezirke
Derartige Bezirke sind aktuell nicht vorgesehen.
§22 Vortäuschen einer Straftat
Gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde eine Straftat angeben, welche nicht stattgefunden hat.
§23 Besitz illegaler Gegenstände
Illegale Gegenstände sind, welche eine Lizenz oder eine Erlaubnis durch eine Behörde benötigen, sowie Gegenstände, die durch Gesetze verboten werden.
§24 Versammlungsverbot
Bei Verstoß gegen die Einschränkungen des Versammlungsrechts kann eine Strafe verhängt werden.
§25 Unterschlagung
Das Zurückhalten von Beweisen bei Strafverfahren.
Das Zurückhalten von fremden Eigentum.
§26 Sexuelle Belästigung
Eine Person durch eine unangemessene Handlung oder Aussage zu belästigen.
§27 Gefangenenbefreiung
Die Befreiung einer Person aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.
Die Beihilfe zur Flucht aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.
§28 Falschaussage / Meineid
Die Falschaussage vor Gericht wird bestraft.
Bei vereidigter Falschaussage ist eine höhere Strafe anzuwenden.
§29 Korruption
Die Weitergabe oder der Verkauf von Informationen und Gegenständen durch Amtsträger.
Diese Straftat zieht ein Berufsverbot mit sich.
§30 Bestechung/Bestechlichkeit
Wer einen Amtsträger, mit Hilfe von Geldmitteln oder Dienstleistungen, die Pflichten seiner Arbeit vernachlässigen lässt, macht sich der Bestechung strafbar.
Amtsträger, die Geldmittel oder Dienstleistungen annehmen, damit sie ihre Pflichten vernachlässigen, machen sich der Bestechlichkeit strafbar.
§31 Geldwäsche
Wer Geld aus illegalen Geschäften, umgangssprachlich auch Schwarzgeld, in den legalen Finanzmarkt einschleust, macht sich der Geldwäsche schuldig.
Auch der Besitz von Schwarzgeld wird bestraft.
§32 Amtsmissbrauch
Hiermit sind Akte der Willkür oder Straftaten gemeint, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen.
Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, werden durch das Bürgermeisteramt verfolgt und ggf. geahndet.
Je nach Härte des Missbrauchs, können Freiheitsstrafen, Berufsverbote und hohe Geldstrafen verhängt werden.
IV. Betäubungsmittelgesetz
§1 Definition
Unter Betäubungsmittel fallen alle Substanzen, welche die Wahrnehmung beeinflussen.
Betäubungsmittel, welche für den medizinischen Zweck benötigt werden, unterliegen einer gesonderten Genehmigung.
Substanzen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln genutzt werden könnten, sind im Rohzustand nicht illegal.
§2 Besitz
Der Besitz von Betäubungsmitteln über den Eigenbedarf hinaus ist verboten.
Das Verbot kann aufgrund medizinischer Behandlungen, unter Anweisung von Fachpersonal, aufgehoben werden. In diesem Fall ist eine Verschreibung notwendig und auf Verlangen vorzulegen.
Ab einer Menge von 5 Einheiten ist von einem gewerblichen Zweck auszugehen und der Eigenbedarf überschritten.
Der Eigenbedarf gilt nur für Marijuana.
§3 Herstellung
Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt.
§4 Handel
Der Handel mit Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt und unterliegt strengen Auflagen.